Die Steuerverwaltung war nicht verpflichtet, sich im Entscheid zu allen Rechtsvorbringen des Rekurrenten zu äussern. Vielmehr genügte es, dass es diesem ersichtlich sein musste, von welchen Überlegungen sich die Steuerverwaltung leiten liess (BGE 126 I 97, E. 2; Häfelin/Müller, a.a.O., § 24 N 1705 ff.). Durch das zuvorkommende Verhalten der Steuerverwaltung wurden weit mehr als nur die Mindestanforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt, weshalb sich der Vorwurf der Verletzung dieses Rechts als unbegründet erweist.