Steuererklärung nachträglich zu unterzeichnen. Der Anspruch auf Begründung der Entscheide wurde ebenfalls gewahrt, da der Rekurrent durch die rechtsgenügliche Begründung der Entscheide und zudem durch das zuvor geführte Gespräch durchaus in der Lage war, die Tragweite der Entscheidungen zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Die Steuerverwaltung war nicht verpflichtet, sich im Entscheid zu allen Rechtsvorbringen des Rekurrenten zu äussern.