c) Im vorliegenden Verfahren wurde der Rekurrent aufgrund seines Antrages auf Akteneinsicht mehrmals angefragt, sich bezüglich der Vereinbarung eines Vortritts zu melden. Obwohl er auf diese Anfragen hin auch unter Fristansetzung nicht reagierte, wurde ihm der Vortritt gewährt und er konnte sich im persönlichen Gespräch mit dem Steuerkommissär bezüglich seiner Anliegen äussern und wurde damit vor Erlass der Einspracheentscheide angehört.