2. a) Bezüglich Kantons- und Gemeindesteuer ist der Rekurrent der Ansicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Steuerverwaltung seine Arbeitsleistung nicht geprüft, keine Unterlagen über diese Arbeitsleistung eingefordert und keine näheren Auskünfte darüber eingeholt habe.