Die Einsprache des Rekurrenten wurde jedoch nur teilweise gutgeheissen, wollte er doch im Bereich der angeblichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs neben der gutgeheissenen Streichung der Steuerschulden auch seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt haben. Da die von der Rekursgegnerin 1 bestrittene formelle Beschwer auch bei teilweisem Unterliegen gegeben ist, ist auf die Rekurse gegen den Einspracheentscheid betreffend die Kantonsbzw. Gemeindesteuern 2003 einzutreten.