123a Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 123a Abs. 3 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des GStG bzw. Art. 113 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gelten Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein Rechtsmittel gilt somit auch als für den nicht handelnden Ehepartner erhoben, weshalb die vom Rekurrenten und Beschwerdeführer (nachfolgend Rekurrent) allein eingereichte Eingabe auch für seine mitveranlagte Ehefrau Wirkung zeigt.