Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2005 verzichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme und schloss sich bezüglich der direkten Bundessteuer der Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung an, wonach mangels Beschwer des Steuerpflichtigen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2005 beantragt die Gemeinde … die Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei sowie die Vereinigung des vorliegenden Rekurses mit dem ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren A 04 91. Unter Hinweis auf Art.