{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-98_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_98", "Checksum": "4355f96b40b563a8a9df5e71cac67a15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2006 A 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.01.2006 A 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:11", "Checksum": "a47e765a91637389e6d0636fbcd6f1f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2006 A 2004 98\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n5. Der Rekurrent hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche\nProzessführung verlangt. Diese wird gemäss Art. 25 Abs. 1 VGG gewährt,\nwenn Personen neben dem Lebensunterhalt für sich und die Ihren nicht auch\nnoch für Verfahrenskosten aufkommen können und wenn der Rechtsstreit\nnicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Der Rekurrent nahm keinen der von\nder Steuerverwaltung vorgeschlagenen Termine wahr und reagierte auf\nkeines der mehrfachen diesbezüglichen Schreiben. Trotzdem gewährte die\nSteuerverwaltung dem Rekurrenten zuvorkommenderweise dennoch Vortritt,\nbeantwortete seine Fragen und wurde betreffend die Streichung der\nSteuerschulden und Unterschrift der Steuererklärung durch die Ehefrau in\nseinem Interesse tätig. Dass der Rekurrent nach wie vor eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs geltend macht, erscheint als unverständlich. Zudem ist an\ndieser Stelle auf die beiden Verwaltungsgerichtsurteile A 04 91 und A 04 102\nzu verweisen. Aus den darin erfolgten detaillierten Ausführungen über die\nVermögensverhältnisse des Rekurrenten ergibt sich, dass es diesem auch an\nder zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung notwendigen\nBedürftigkeit fehlt. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung abzuweisen.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art.\n75 VGG vollständig dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung steht den Rekursgegnern praxisgemäss nicht zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Rekurse werden abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 247.--\n\nzusammen Fr. 1'047.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde\nam 20. Oktober 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2A.156/2006/bie).\n"}