{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-98_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_98", "Checksum": "4355f96b40b563a8a9df5e71cac67a15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2006 A 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.01.2006 A 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die Steuerverwaltung ist verpflichtet und berechtigt, die\nAngaben des Steuerpflichtigen zu prüfen, Auflagen zum Sachverhalt zu\nmachen, den Nachweis steuermindernder und steuerbegründender\nTatsachen zu fordern, um sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der\ngemachten Angaben zu überzeugen. Die Steuerverwaltung hat mit den ihr zur\nVerfügung gestellten Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt\nzu ermitteln. Die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung wird jedoch\ndurch den Grundsatz der Mitwirkung des Steuerpflichtigen ergänzt. Dieser\ngebietet dem Steuerpflichtigen, an der behördlichen Sachverhaltsermittlung\nmitzuwirken, um so eine vollständige und richtige Veranlagung und\nBesteuerung zu ermöglichen. Die Steuerbehörde kann diese Untersuchung\nohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht durchführen. Sie ist darauf\nangewiesen, dass der Steuerpflichtige, der seine Verhältnisse am besten\nkennt, die erforderlichen Sachdarstellungen einbringt und die Beweismittel für\nderen Richtigkeit beisteuert. Nur er kann wissen, welche Einkünfte er erzielt\nhat und welche Aufwendungen er zu deren Erzielung getätigt hat oder wie\nsich sein Vermögen zusammensetzt und welche Erträge dieses abgeworfen\nhat. Aus diesem Grund ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die erforderlichen\nAngaben zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts zu liefern.\nGerade dieser Umstand bewirkt aber auch eine faktische Relativierung der\nbehördlichen Untersuchungspflicht. Wirkt der Steuerpflichtige nicht an der\nUntersuchung der Veranlagungsbehörde mit, erlischt regelmässig deren\nUntersuchungspflicht, weil ihr bloss wenige mitwirkungsunabhängige\nUntersuchungsmittel zur Verfügung stehen (Zweifel, in: Zweifel/Athanas\n(Hrsg), Kommentar zu Schweizerischen Steuerrecht I/2b, DBG Art. 83-222,\nBasel 2000, Art. 123 N 3 ff.). Gemäss Art. 127 Abs. 3 StG bzw. Art. 125 Abs.\n2 DBG sind vom Steuerpflichtigen beim Vorliegen einer selbständigen\nErwerbstätigkeit der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen\n(Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine\nkaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven,\nEinnahmen und Ausgaben sowie Privateinlagen und Privatentnahmen\nbeizulegen.\nIm vorliegenden Fall macht der Rekurrent weder in der ursprünglichen noch\nin der nachträglich eingereichten Steuererklärung Angaben über eine\nselbständige Erwerbstätigkeit oder über Einkünfte oder Verluste aus einer\nsolchen Tätigkeit. Die Steuerverwaltung erachtete es daher zu Recht nicht für\nnotwendig, weitere Abklärungen hinsichtlich der selbständigen\nErwerbstätigkeit des Rekurrenten vorzunehmen. Somit erweist sich der\nangefochten Einspracheentscheid als rechtsfehlerfrei, weshalb der\nvorliegende Rekurs abzuweisen ist.\n\n4. a) Was die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004\nin Bezug auf die direkte Bundessteuer 2003 betrifft, war die Vorinstanz auf die\nentsprechende Einsprache nicht eingetreten. Richtet sich die Beschwerde,\nwie vorliegend, gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht,\nungeachtet der Vorbringen der Beschwerde führenden Partei, lediglich zu\nprüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das\nLeistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche\nEntscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen\nSituation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere\nInstanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen\nAnträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266, E. 2a; VGU S\n05 25).)\n\nb) Aufgrund der Tatsache, dass der Bund keine Vermögenssteuer kennt (Art. 1\nDBG), konnte die vom Steuerpflichtigen verlangte Streichung der\nSteuerschulden aus dem Schuldenverzeichnis überhaupt keinen Einfluss auf\ndie direkten Bundessteuern haben. Da die Steuerbehörde in ihrem\nEinspracheentscheid somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist,\nerweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n"}