{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-98_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_98", "Checksum": "4355f96b40b563a8a9df5e71cac67a15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2006 A 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.01.2006 A 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Zudem werde nach der\ngesetzlichen Regelung im kommunalen Steuerrecht, bei fehlenden\neinschlägigen Bestimmungen kantonales Recht als Gemeinderecht\nangewendet.\nGemäss Art. 32. Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton Graubünden (VGG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht\nverschiedene Verfahren vereinigen, wenn sich dies als zweckmässig erweist.\nEin Rechtsanspruch auf Zusammenlegung der Verfahren besteht nicht,\nhandelt es sich bei Art. 32 Abs. 2 VGG doch lediglich um eine Kann-Vorschrift\nund ist das Verwaltungsgericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden\n(Art. 69 VGG).\nIn rechtlicher Hinsicht richtet sich das vorliegende Verfahren einzig gegen die\nSteuerveranlagungen für Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuern\n2003, während sich aber das Verfahren A 04 91 auf Steuererlassgesuche\nmehrerer Jahre bezieht. Es geht somit um andere Steuerjahre und\nverschiedene Steuerrechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, die Rekurse\ngetrennt zu beurteilen.\n\n2. a) Bezüglich Kantons- und Gemeindesteuer ist der Rekurrent der Ansicht, dass\nsein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die\nSteuerverwaltung seine Arbeitsleistung nicht geprüft, keine Unterlagen über\ndiese Arbeitsleistung eingefordert und keine näheren Auskünfte darüber\neingeholt habe.\n\nb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht eines Privaten, in einem vor\neiner Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem\nBegehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den\nfür die Entscheidung wesentlichen Punkte Stellung nehmen zu können\n(Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005,\n§ 24 N 1672). Dieser Anspruch umfasst insbesondere das Recht auf\nvorgängige Anhörung, Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung, das\nAkteneinsichtsrecht sowie den Anspruch auf Begründung von Verfügungen.\n\nc) Im vorliegenden Verfahren wurde der Rekurrent aufgrund seines Antrages auf\nAkteneinsicht mehrmals angefragt, sich bezüglich der Vereinbarung eines\nVortritts zu melden. Obwohl er auf diese Anfragen hin auch unter\nFristansetzung nicht reagierte, wurde ihm der Vortritt gewährt und er konnte\nsich im persönlichen Gespräch mit dem Steuerkommissär bezüglich seiner\nAnliegen äussern und wurde damit vor Erlass der Einspracheentscheide\nangehört. Zudem nutzte er die Gelegenheit, nach diesem Vortritt eine neue\nVersion seiner Steuererklärung einzureichen, woraufhin die Steuerverwaltung\nseine Vorbringen zum grossen Teil berücksichtigte und die\nSteuerveranlagung in seinem Sinne betreffend die Streichung der\nSteuerschulden korrigierte und seiner Ehefrau die Gelegenheit einräumte, die\nSteuererklärung nachträglich zu unterzeichnen. Der Anspruch auf\nBegründung der Entscheide wurde ebenfalls gewahrt, da der Rekurrent durch\ndie rechtsgenügliche Begründung der Entscheide und zudem durch das zuvor\ngeführte Gespräch durchaus in der Lage war, die Tragweite der\nEntscheidungen zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine\nhöhere Instanz weiter zu ziehen. Die Steuerverwaltung war nicht verpflichtet,\nsich im Entscheid zu allen Rechtsvorbringen des Rekurrenten zu äussern.\nVielmehr genügte es, dass es diesem ersichtlich sein musste, von welchen\nÜberlegungen sich die Steuerverwaltung leiten liess (BGE 126 I 97, E. 2;\nHäfelin/Müller, a.a.O., § 24 N 1705 ff.). Durch das zuvorkommende Verhalten\nder Steuerverwaltung wurden weit mehr als nur die Mindestanforderungen an\nden Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt, weshalb sich der Vorwurf der\nVerletzung dieses Rechts als unbegründet erweist.\n\n3. a) Weiter rügt der Rekurrent, die Steuerverwaltung habe eine\nErmessenstaxation vorgenommen und seine selbständige Erwerbstätigkeit\nsei bei der Bemessung der Steuern nicht berücksichtigt worden.\n\nb) Eine Ermessenstaxation wird gemäss Art. 131 Abs. 1 StG vorgenommen,\nwenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer\nErmessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat (lit. a),\nwenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei\nermittelt werden können (lit. b) oder wenn die ausgewiesenen Ergebnisse von\nden Erfahrungszielen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür\nkeine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag. Auch Art. 130 Abs. 2 DBG\nsieht eine Ermessenstaxation nur unter diesen Voraussetzungen vor.\nDer Rekurrent hatte seine Steuererklärung für das Jahr 2003 und die\nentsprechenden Hilfsblätter ordnungsgemäss eingereicht, woraufhin die\nSteuerverwaltung die ordentliche Veranlagung vornehmen konnte. Es\nbestand also keine Notwendigkeit, eine Ermessenseinschätzung\nvorzunehmen.\n\n"}