{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-98_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_98", "Checksum": "4355f96b40b563a8a9df5e71cac67a15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2006 A 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.01.2006 A 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Zur Begründung macht sie hauptsächlich geltend, dass das\nrechtliche Gehör des Steuerpflichtigen nicht verletzt sei, da er mehrmals dazu\naufgefordert worden sei, sich zu äussern und sich schliesslich auch persönlich\näussern konnte, worauf man seinem Anliegen nach Streichung der Schulden\naus dem Schuldenverzeichnis nachkam. Die geltend gemachte selbständige\nTätigkeit des Steuerpflichtigen sei nicht Gegenstand der Einsprache, weshalb\ndarauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid\nbetreffend die direkte Bundessteuer sei abzuweisen, da der Bund keine\nVermögenssteuer kenne und die Streichung der Steuerschulden keinen\nEinfluss auf die direkten Bundessteuern habe. Aufgrund des trölerischen\nVerhaltens des Steuerpflichtigen sei auch dessen Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung abzuweisen.\n\nc) Das Verfahren wurde anschliessend mehrfach wegen einer\nAufsichtsbeschwerde des Steuerpflichtigen sistiert.\nMit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2005 verzichtete die Eidgenössische\nSteuerverwaltung auf eine Stellungnahme und schloss sich bezüglich der\ndirekten Bundessteuer der Vernehmlassung der kantonalen\nSteuerverwaltung an, wonach mangels Beschwer des Steuerpflichtigen auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten sei.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2005 beantragt die Gemeinde …\ndie Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei sowie die\nVereinigung des vorliegenden Rekurses mit dem ebenfalls beim\nVerwaltungsgericht hängigen Verfahren A 04 91. Unter Hinweis auf Art. 24\ndes kommunalen Steuergesetzes (GStG), wonach die kantonalen\nVeranlagungen in der Regel auch für die Landschaftssteuern gelten, schliesst\nsie sich im Übrigen der Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung in deren\nVernehmlassung vom 25. November 2004 an.\nAuf die übrigen Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Vorliegend wurden gegen die Einspracheentscheide betreffend die direkte\nBundessteuer des Jahres 2003 sowie betreffend die Kantons- bzw.\nGemeindesteuern 2003 Rechtsmittel eingelegt. In Bezug auf Kantons- und\nGemeindesteuern handelt es sich um Rekurse, bezogen auf die direkte\nBundessteuer um eine Beschwerde. Die Steuerverwaltung hat im\nvorinstanzlichen Verfahren die Einsprache hinsichtlich der Kantons- und\nGemeindesteuern in Bezug auf die Streichung der Steuerschulden\ngutgeheissen und ist auf die Einsprache hinsichtlich der direkten\nBundessteuer nicht eingetreten. Somit besteht für die beiden angefochtenen\nEntscheide eine unterschiedliche Kognition des Verwaltungsgerichts. Die\nEingabe vom 2. November 2004 muss daher bezüglich der Kantons- und\nGemeindesteuer getrennt von der direkten Bundessteuer behandelt werden.\nNach Art. 123a Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG;\nBR 720.000) bzw. Art. 123a Abs. 3 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des GStG bzw.\nArt. 113 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR\n642.11) gelten Rechtsmittel und andere Eingaben als rechtzeitig eingereicht,\nwenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein Rechtsmittel gilt somit auch als für\nden nicht handelnden Ehepartner erhoben, weshalb die vom Rekurrenten und\nBeschwerdeführer (nachfolgend Rekurrent) allein eingereichte Eingabe auch\nfür seine mitveranlagte Ehefrau Wirkung zeigt.\n\nb) Die Rekursgegnerin 1 macht geltend, auf den Einspracheentscheid\nhinsichtlich der Kantons- bzw. Gemeindesteuern könne nicht eingetreten\nwerden, da angesichts der Gutheissung der Einsprache die Beschwer des\nRekurrenten im vorliegenden Verfahren zu verneinen sei. Die Einsprache des\nRekurrenten wurde jedoch nur teilweise gutgeheissen, wollte er doch im\nBereich der angeblichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs neben der\ngutgeheissenen Streichung der Steuerschulden auch seine Einkünfte aus\nselbständiger Tätigkeit behandelt haben. Da die von der Rekursgegnerin 1\nbestrittene formelle Beschwer auch bei teilweisem Unterliegen gegeben ist,\nist auf die Rekurse gegen den Einspracheentscheid betreffend die Kantonsbzw. Gemeindesteuern 2003 einzutreten.\n\n"}