{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-98_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfebd4932d43be852c06f313443a7c6d913739003640667e700ccb01798dbfc2751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_98", "Checksum": "4355f96b40b563a8a9df5e71cac67a15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.01.2006 A 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.01.2006 A 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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April 2004 die definitiven\nVeranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2003\nsowie für die direkte Bundessteuer 2003. Aufgrund dieser\nVeranlagungsverfügungen ersuchte der Steuerpflichtige mittels Fax vom 29.\nApril 2004 um Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung, wobei er Termine\nzwischen dem 3. und dem 6. Mai 2004 nachmittags zwischen 14.00 und 16.00\nUhr vorschlug. Obwohl der zuständige Steuerkommissär diesem Wunsch\nentsprach und einen Termin vorschlug, wurde dieser vom Steuerpflichtigen\nunentschuldigt nicht wahrgenommen.\n\nb) Am 22. Mai 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die\nVeranlagungsverfügungen wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs und\nersuchte um Einsicht in die Steuerakten. Die Steuerverwaltung bat den\nSteuerpflichtigen daraufhin mittels Fax vom 23. Juni 2004 um Rückruf zwecks\nVereinbarung eines Besprechungstermins. Nachdem auch dieses Schreiben\nunbeantwortet geblieben war, forderte die Steuerverwaltung den\nSteuerpflichtigen am 24. Juni 2004 mit eingeschriebenem Brief auf, sich innert\n20 Tagen mit ihr in Verbindung zu setzen, um einen Besprechungstermin\nvereinbaren zu können. Da auch auf dieses Schreiben keine Reaktion\nerfolgte, teilte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen mit\neingeschriebenem Brief vom 2. August 2004 mit, dass infolge Nichteinhaltung\nder gesetzten Frist auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.\nZudem wurde ihm mitgeteilt, dass die Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung\njederzeit möglich sei und er für den Fall, dass er mit diesem\nNichteintretensentscheid nicht einverstanden sei, innert 30 Tagen einen\nrekursfähigen Einspracheentscheid verlangen könne. Aufgrund dieses\nSchreibens reagierte der Steuerpflichtige und wünschte mit Schreiben vom 1.\nSeptember 2004 einen rekursfähigen Einspracheentscheid.\n\nc) Bei einem Gespräch vom 20. September 2004, zu welchem der\nSteuerpflichtige alleine erschien, verlangte dieser, dass die von seinem\nSteuerexperten eingesetzten Steuerschulden von CHF 29'000.-- aus dem\nSchuldenverzeichnis zu streichen seien und die Steuererklärung nachträglich\nauch von seiner Ehefrau zu unterschreiben sei. Ausserdem diskutierte man\nüber Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Mit\nSchreiben vom 20. September 2004 wurde die Ehefrau des Steuerpflichtigen\naufgefordert, persönlich bei der Steuerverwaltung zu erscheinen, um die\nSteuererklärung 2003 nachträglich zu unterschreiben. Ausserdem wurde sie\ndarauf hingewiesen, dass, nachdem die Steuererklärung von ihr\nunterschrieben worden sei, die Veranlagungsverfügung korrigiert würde und\ndie Steuerschulden aus dem Schuldenverzeichnis gestrichen würden. In der\nFolge wurde eine neue von beiden Ehegatten unterzeichnete Steuererklärung\neingereicht, in welcher die Steuerschulden in Höhe von CHF 29'000.-- nicht\nmehr aufgeführt waren. In seinem Begleitschreiben führte der Steuerpflichtige\nweiter aus, er halte aus steuerrechtlichen Gründen an seinen Aussagen\nbetreffend die selbständige Erwerbstätigkeit fest. Innerhalb der Steuerperiode\n2003 habe er die Internetplattform „klartext-arena“ errichtet. Für detaillierte,\nschriftliche Angaben stehe er den Steuerbehörden zur Verfügung.\nMit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 wurde die Einsprache\nbezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2003 insofern gutgeheissen,\nals die Steuerschulden von CHF 29'000.-- aus dem Schuldenverzeichnis\ngestrichen wurden. Auf die Einsprache bezüglich der direkten Bundessteuer\n2003 wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 nicht eingetreten.\nZur Begründung wurde vorgebracht, der Bund kenne keine Vermögessteuer,\nweshalb die Streichung der Schulden aus dem Schuldenverzeichnis auf die\ndirekten Bundessteuern keinen Einfluss habe.\n\n2. a) Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Steuerpflichtige am 2.\nNovember 2004 frist- und formgerecht Beschwerde bzw. Rekurs beim\nVerwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Einspracheentscheide\naufzuheben und gesetzeskonforme Steuerveranlagungen zu erlassen. Zur\nBegründung macht er im Wesentlichen geltend, die Steuerverwaltung habe\neine Ermessenstaxation vorgenommen und seine berufliche Tätigkeit sei für\ndie Bemessung der Steuern nicht berücksichtigt worden, womit sein\nrechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem wird die unentgeltliche\nProzessführung beantragt.\n\n"}