Eine Begründung kann als solche demnach nicht angefochten werden. Dementsprechend sind auch die Gründe für eine Anerkennung nicht in eine Abschreibungsverfügung aufzunehmen. Vielmehr hat diese nur die Feststellung zu enthalten, dass dem Rechtsbegehren entsprochen wurde. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden. Demnach verfügt das Gericht: 1. Der Rekurs wird als infolge Anerkennung des Steuerbetrages von Fr. 22'943.- - durch die Steuerverwaltung gegenstandslos geworden abgeschrieben.