Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 schrieb der Instruktionsrichter den Rekurs als offensichtlich unzulässig ab. Er ging irrtümlich davon aus, dass der Rekurrent im Rekursbegehren mehr verlangt hatte als in der Einsprache. In der dagegen erhobenen Einsprache beantragte der Rekurrent, den Steuerbetrag auf Fr. 22'948.-- festzusetzen. Die Steuerverwaltung erklärte sich in der Folge aufgrund einer Neuberechnung des Anlagewertes des Grundstückes im Jahre 1915 bereit, den Steuerbetrag mit Fr. 22'943.-- zu bemessen. Der Rekurs könne daher abgeschrieben werden.