In seiner Einsprache vom 24. März 2004 beantragte der Steuerpflichtige, der zu versteuernde Grundstückgewinn sei auf Fr. 297'200.-- herabzusetzen und die mittlere Eigentumsdauer sei auf 47.95 Jahre zu erhöhen, was einen Steuerbetrag von Fr. 21'845.-- ergeben hätte. Unter teilweiser Gutheissung der Einsprache legte die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 30. September 2004 folgende Steuerbeträge fest: steuerbare Grundstückgewinne Fr. 110'900.-- bzw. 186'600.-- (total somit Fr. 297'600.--), Steuersatz 15%, Abzug für Eigentumsdauer