1. Mit Verfügung vom 11. März 2004 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die Veräusserung eines Grundstückes in … von … an die Einzelfirma … auf Grund eines steuerbaren Grundstückgewinnes von Fr. 292'000.-- zu einem Steuersatz von 15%, unter Berücksichtigung eines Abzuges für die Eigentumsdauer von 43.5% zu einem Steuerbetrag von Fr. 24'747.--. In seiner Einsprache vom 24. März 2004 beantragte der Steuerpflichtige, der zu versteuernde Grundstückgewinn sei auf Fr. 297'200.-- herabzusetzen und die mittlere Eigentumsdauer sei auf 47.95 Jahre zu erhöhen, was einen Steuerbetrag von Fr. 21'845.-- ergeben hätte.