{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-96_2005-02-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_96_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70617f0fa3f0a5e012e19b0da9373f35e30074245ff7e093a3334b9bd398fc531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf70617f0fa3f0a5e012e19b0da9373f35e30074245ff7e093a3334b9bd398fc531ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_96", "Checksum": "f482fb0b0236682053be3bc0fcf29822"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.02.2005 A 2004 96"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.02.2005 A 2004 96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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In seiner\nEinsprache vom 24. März 2004 beantragte der Steuerpflichtige, der zu\nversteuernde Grundstückgewinn sei auf Fr. 297'200.-- herabzusetzen und die\nmittlere Eigentumsdauer sei auf 47.95 Jahre zu erhöhen, was einen\nSteuerbetrag von Fr. 21'845.-- ergeben hätte. Unter teilweiser Gutheissung\nder Einsprache legte die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheiden vom\n30. September 2004 folgende Steuerbeträge fest: steuerbare\nGrundstückgewinne Fr. 110'900.-- bzw. 186'600.-- (total somit Fr. 297'600.--),\nSteuersatz 15%, Abzug für Eigentumsdauer 43.5% bzw. 51%, was\nSteuerbeträge von Fr. 9'399.-- bzw. 13'715.--, total somit Fr. 23'114.-- ergab.\nMit Rekurs vom 23. Oktober 2004 verlangte der Steuerpflichtige, dass die dem\nQuartierplan „…“ unentgeltlich abgetretenen 73 m2 als Anlagewert\nanzuerkennen seien, was gemäss seiner Berechnung vom 23. September/1.\nOktober 2004 zuhanden der Steuerverwaltung einem Gesamtsteuerbetrag\nvon Fr. 22'948.-- entsprechen würde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004\nschrieb der Instruktionsrichter den Rekurs als offensichtlich unzulässig ab. Er\nging irrtümlich davon aus, dass der Rekurrent im Rekursbegehren mehr\nverlangt hatte als in der Einsprache. In der dagegen erhobenen Einsprache\nbeantragte der Rekurrent, den Steuerbetrag auf Fr. 22'948.-- festzusetzen.\nDie Steuerverwaltung erklärte sich in der Folge aufgrund einer\nNeuberechnung des Anlagewertes des Grundstückes im Jahre 1915 bereit,\nden Steuerbetrag mit Fr. 22'943.-- zu bemessen. Der Rekurs könne daher\nabgeschrieben werden. Es sei allerdings festzuhalten, dass diese Korrektur\nnicht Folge der Anerkennung für die nicht verkauften 73 m2 gemäss\nRekursbegehren sei. Der Rekurrent hielt in der Folge an seinem Antrag fest.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG sind ein Rückzug, eine Anerkennung oder ein\nVergleich mit einer Abschreibungsverfügung zu erledigen, welche die Wirkung\neines rechtskräftigen Urteiles erlangt. Vorliegend hat die Steuerverwaltung\ndas Rekursbegehren betragsmässig anerkannt bzw. ist sogar noch\ngeringfügig darunter gegangen. Der Rekurs ist daher ohne weiteres zufolge\nbetragsmässiger Anerkennung abzuschreiben. Die Gründe für diese\nAnerkennung sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in die\nAbschreibungsverfügung aufzunehmen. Die Verbindlichkeitswirkung von\nVerwaltungsverfügungen bezieht sich, gleich wie bei Justizurteilen, nur auf\ndas Verfügungsdispositiv. Nur dieses, nicht aber die Begründung der\nVerfügung bzw. des Urteiles erwächst in Rechtskraft. Ein von einer Verfügung\nBetroffener wird daher nur durch die im Dispositiv getroffenen Anordnungen\nbeschwert und kann deshalb auch nur dieses anfechten (vgl. PVG 1991 Nr.\n24). Eine Begründung kann als solche demnach nicht angefochten werden.\nDementsprechend sind auch die Gründe für eine Anerkennung nicht in eine\nAbschreibungsverfügung aufzunehmen. Vielmehr hat diese nur die\nFeststellung zu enthalten, dass dem Rechtsbegehren entsprochen wurde.\n\n2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons\nGraubünden.\n\nDemnach verfügt das Gericht:\n1. Der Rekurs wird als infolge Anerkennung des Steuerbetrages von Fr. 22'943.-\n- durch die Steuerverwaltung gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.--\n\nzusammen Fr. 868.--\n\ngehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert\n30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}