5. a) Wie gesagt hat der Steuererlass der langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen zu dienen. Dieser soll nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. Massgebend zur Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Entscheides, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.