b) Gemäss eigenen Angaben bezahlt der Rekurrent einen Kredit bei der GE Capital Bank in monatlichen Raten von CHF 667.-- zurück. Obwohl er erwiesenermassen durch andere Steuererlassverfahren von den Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses Kenntnis hat, macht er keinerlei Verzicht oder auch nur entsprechende Verhandlungen mit dieser Gläubigerin geltend. Ein Steuererlass würde somit nicht der langfristigen und dauernden Sanierung der Finanzen des Rekurrenten dienen, sondern dieser Drittgläubigerin zugute kommen, womit das Ziel des Erlassverfahrens verfehlt würde.