Der Steuererlass hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Bestehen neben den Steuerschulden noch weitere Verpflichtungen des Gesuchstellers, so soll ein entsprechender Forderungsverzicht auch der privaten Gläubiger angestrebt werden, damit der Steuererlass nicht diesen Gläubigern statt dem Steuerschuldner selbst zugute kommt (Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52, S. 98).