Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners oder bei Deckung seiner Lebenskosten durch die öffentliche Hand vor. Eine grosse Härte wird gemäss langjähriger kantonaler Praxis anerkannt, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellen würde, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann (RPR 1993/1994 Nr. 15).