3. In materieller Hinsicht ist somit lediglich zu prüfen, ob die Verweigerung des Erlasses der Gemeindesteuern der Jahre 1996-2001 rechtmässig erfolgt ist. Da das kommunale Steuergesetz ausser der einschlägigen Zuständigkeitsnorm in Art. 31 keine Bestimmung zum Steuererlass kennt, kommen aufgrund von Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Rechts als Gemeinderecht zur Anwendung. Gemäss Art.