Das Erlassgesuch betreffend die Gemeindesteuern 2002 wurde im Rahmen des Steuererlassentscheides des Kleinen Landrats vom 11. Januar 2005 abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb dessen Beurteilung ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Rekurses erfolgen kann. Über die Gemeindesteuern 2003 kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden werden, da der Rekurrent die Veranlagung für diese Steuerperiode beim Verwaltungsgericht angefochten hat (VGU A 04 98). Das Verfahren ist nach wie vor hängig.