d) Dass die Jahre 1986-1995, 2002 und 2003 nicht behandelt wurden, erklärt sich folgendermassen. Die ursprüngliche Gemeindesteuerschuld des Jahres 1986 wurde abgeschrieben und ist somit nicht mehr geschuldet. Die Gemeindesteuern der Jahre 1987-1994 wurden vom Rekurrenten in Raten abbezahlt und können daher nicht mehr Gegenstand eines Erlassgesuches sein. Auch für das Jahr 1995 ist kein Gemeindesteuerbetrag mehr offen, da im Regierungsentscheid vom 13. September 2005 der gesamte fällige Betrag für dieses Jahr als Kantonsteuer betrachtet und das diesbezügliche Erlassgesuch abgewiesen wurde.