2001 und die direkten Bundessteuern der Jahre 1997-2001. Was die Gemeindesteuern für die Jahre 1996-2001 betrifft, wurde der Rekurrent, der von diesem Entscheid Kenntnis hatte, also durchaus in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Dass er zu letzterem in der Lage war, beweist der vorliegende Rekurs. Ob die Vorinstanz betreffend diese Jahre auch in materieller Hinsicht richtig entschieden hat, ist nachfolgend zu prüfen.