b) Die Begründungspflicht von Entscheiden ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 VVG und aus dem in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheides wird den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV gerecht, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht kein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung (BGE 124 II 146, 149 E. 2a).