2. a) Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 12. Juli 2004 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte, die Gemeindeverwaltung … zur Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung zu verpflichten. Im darauf folgenden Antwortschreiben des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2004, wurde der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung allein nicht Objekt einer Beschwerde sein könne, dass aber für alle kantonalen Behörden die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung bestehe.