KTFAG abgedeckt und ein Verstoss gegen die gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 8, 9 und 127 BV) ist nicht ersichtlich. Wie die Rekursgegnerin im übrigen zu Recht erkannt hat, beruhen die vom Rekurrenten präventiv behaupteten Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes bzw. der zu erwartenden ungleichen Rechtsanwendungen derzeit auf reinen Vermutungen, denen im vorliegenden Normenkontrollverfahren nach Art. 55 KV kein Gehör zu schenken ist. Der Rekurs erweist sich daher auch diesbezüglich als unbegründet.