3. Soweit der Rekurrent verlangt, es sei die Verfassungswidrigkeit der Tabelle zu Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum KTFAG und der darin vorgenommenen Abgrenzung (Direktvermarkter/übrige Landwirte) festzustellen, ist seinem Begehren – soweit im vorliegenden Verfahren darauf überhaupt eingetreten werden kann - ebenfalls kein Erfolg beschieden. Bereits dargelegt wurde, dass die Erhebung der TFA als Kostenanlastungssteuer grundsätzlich zulässig ist.