Vorliegend lässt sich den Akten und der rekurrentischen Eingabe ohne weiteres entnehmen, dass der Rekurrent seine in seinem Bio- Landwirtschaftbetrieb produzierten Produkte weitgehend selbst, zum grössten Teil ausserhalb des …, direkt vermarktet und dass er damit auch einen selbständigen (Neben-)Verdienst erzielt. Bereits aus dieser Sicht erhellt somit, dass die Rekursgegnerin ihn gestützt auf die erwähnte Bestimmung und die umschriebene Ausgangslage als abgabepflichtigen Direktvermarkter