Im Lichte des oben unter lit. b Dargelegten lässt sich eine solche Abgrenzung (Direktvermarkter / übrige Landwirte [Urproduktion]), unabhängig davon, dass auch andere zulässig wären, durchaus vertreten, weil sachliche Gründe und vertretbare Kriterien für diese Abgrenzung ersichtlich sind.