c) Der Kreis der Abgabepflichtigen (Steuersubjekt) ist in Art. 13 KTFAG geregelt. Gemäss lit. d der erwähnten Bestimmung fallen alle Produktions- und Handelsbetriebe darunter, grundsätzlich also auch landwirtschaftliche. Der zu Art. 13 KTFAG erlassenen Branchentabelle kann entnommen werden, dass Landwirte mit Direktvermarktung und mit selbständigem Nebeneinkommen abgabepflichtig sind. Von der Abgabepflicht ausgenommen ist demgegenüber angesichts der gewählten Auflistung der „nur“ produzierende Landwirt. Im Lichte des oben unter lit.