b) Vorweg rechtfertigen sich einige grundsätzliche Bemerkungen zur Tourismusförderungsabgabe. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist die Tourismusförderungsabgabe eine Kostenanlastungssteuer (PVG 1997 Nr. 40 und 2003 Nr. 19). Charakteristisch für eine solche ist, dass sie voraussetzungslos und ohne Wertäquivalenz (d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen) geschuldet wird.