2. a) Nach Art. 44a des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG) kann die Gemeinde zur Förderung des Tourismus eine Kurtaxe und eine Tourismusförderungsabgabe erheben (Abs. 1). Die Einnahmen dürfen nicht zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden (Abs. 2). Vorliegend hat die Rekursgegnerin zusammen mit den übrigen Gemeinden des Oberen … von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und diese Sondersteuer auf ihrem Hoheitsgebiet eingeführt.