3. Die Gemeinde … liess Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn eingetreten werden könne, beantragen. Rekursgegenstand könne – abgesehen von den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen – lediglich sein, ob der Rekurrent zu Recht als Abgabepflichtiger (Steuersubjekt) qualifiziert worden sei; kein Thema könne derzeit die materiell-rechtliche Problematik des Steuerobjektes oder der Abgabehöhe bzw. der rechtsgleichen Behandlung etc. sein.