aufzuheben (Ziff. 2). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Landwirte überhaupt der Abgabepflicht habe unterstellen wollen, würden die Bestimmungen über die Steuerpflicht keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen, welche die Gemeinde berechtigen würden, zwischen Direktvermarktern und den „übrigen“ Landwirten zu unterscheiden. Ferner macht er eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sowie insbesondere eine ungleiche Rechtsanwendung der diversen Direktanbieter in der Gemeinde geltend.