{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-89_2004-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_89_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5577a98ab205cacc51a442a933c45e844e0da3d508faaf01398d2b650bc3d2921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5577a98ab205cacc51a442a933c45e844e0da3d508faaf01398d2b650bc3d2921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_89", "Checksum": "0fcf59b8efe910cc5095da3bd1f317ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.12.2004 A 2004 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 14.12.2004 A 2004 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tourismusförderungsabgabe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:07", "Checksum": "689b3a068664bc625a764a17652c649d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.12.2004 A 2004 89\nRegeste:\nTourismusförderungsabgabe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg\n\n3. Soweit der Rekurrent verlangt, es sei die Verfassungswidrigkeit der Tabelle\nzu Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum KTFAG und der darin\nvorgenommenen Abgrenzung (Direktvermarkter/übrige Landwirte)\nfestzustellen, ist seinem Begehren – soweit im vorliegenden Verfahren darauf\nüberhaupt eingetreten werden kann - ebenfalls kein Erfolg beschieden.\nBereits dargelegt wurde, dass die Erhebung der TFA als\nKostenanlastungssteuer grundsätzlich zulässig ist. Der Einbezug der\nLandwirtschaft in den Kreis der Abgabepflichtigen lässt sich, zumal diese im\nBereich der Produktion und des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten\ntätig ist, mit sachlichen Gründen (selbständiger [Neben-]Erwerb,\nunternehmerische Tätigkeit) ohne weiteres vertreten. Entgegen der vom\nRekurrenten vertretenen Auffassung lässt es sich auch unter\nverfassungsrechtlicher Optik nicht beanstanden, wenn der\nGemeindevorstand in der Tabelle generell nur die Direktvermarktung\nlandwirtschaftlicher Produkte sowie den Nebenerwerb eines Landwirts als\nunternehmerische Tätigkeit im Sinne des KTFAG und damit als Steuerobjekt\n(unter Ausklammerung der Urproduktion) im engeren Sinne bezeichnet hat.\nDie getroffene Abgrenzung ist durch Art. 12 ff. KTFAG abgedeckt und ein\nVerstoss gegen die gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 8,\n9 und 127 BV) ist nicht ersichtlich. Wie die Rekursgegnerin im übrigen zu\nRecht erkannt hat, beruhen die vom Rekurrenten präventiv behaupteten\nVerletzungen des Gleichbehandlungsgebotes bzw. der zu erwartenden\nungleichen Rechtsanwendungen derzeit auf reinen Vermutungen, denen im\nvorliegenden Normenkontrollverfahren nach Art. 55 KV kein Gehör zu\nschenken ist. Der Rekurs erweist sich daher auch diesbezüglich als\nunbegründet.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten,\nwelcher überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--\n\nzusammen Fr. 936.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen.\n"}