{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-89_2004-12-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_89_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5577a98ab205cacc51a442a933c45e844e0da3d508faaf01398d2b650bc3d2921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5577a98ab205cacc51a442a933c45e844e0da3d508faaf01398d2b650bc3d2921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_89", "Checksum": "0fcf59b8efe910cc5095da3bd1f317ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.12.2004 A 2004 89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 14.12.2004 A 2004 89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Für die\nRechnungsstellung wurden die einzelnen Gemeinden beauftragt.\nMitte Januar 2004 stellte die Gemeinde … dem als Bio-Landwirt tätigen … ein\nFormular zur Erhebung der Tourismusabgabe zu, weil sie ihn als „Landwirt\nmit Direktvermarktung“ qualifizierte.\nNach diversen Schriftenwechseln, welche sich letztlich um die Frage der\nUnterstellung des erwähnten Betriebes unter die\nTourismusförderungsabgabe (TFA) drehten, legte die Gemeinde mit\nVerfügung vom 3. August 2004 erstmals fest, dass der Betrieb der TFA\nunterstellt sei, weshalb auch das Erhebungsformular auszufüllen und\neinzureichen sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\nNach weiteren Abklärungen bestätigte die Gemeinde … mit Verfügung vom\n7. September 2004 die Abgabepflicht. Der Betrieb von … falle\nunbestrittenermassen in die Kategorie Direktvermarkter, entsprechend müsse\nauch das Erhebungsformular ausgefüllt werden. Im Übrigen seien alle im\nselben Sektor wie der Rekurrent tätigen Landwirte abgabepflichtig.\n\n2. Dagegen liess … am 27. September 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene\nVerfügung betreffend TFA aufzuheben (Ziff. 1). Ferner sei festzustellen, dass\ndie Tabelle zu Art. 13 KTFAG betreffend die Branche der Landwirte mit\nDirektvermarktung und mit selbständigem Nebeneinkommen\nverfassungswidrig sei, und die Gemeinde sei anzuweisen, diese Bestimmung\naufzuheben (Ziff. 2). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht,\ndass unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Landwirte überhaupt der\nAbgabepflicht habe unterstellen wollen, würden die Bestimmungen über die\nSteuerpflicht keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen, welche die\nGemeinde berechtigen würden, zwischen Direktvermarktern und den\n„übrigen“ Landwirten zu unterscheiden. Ferner macht er eine Verletzung des\nGleichbehandlungsgebotes sowie insbesondere eine ungleiche\nRechtsanwendung der diversen Direktanbieter in der Gemeinde geltend.\n\n3. Die Gemeinde … liess Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn eingetreten\nwerden könne, beantragen. Rekursgegenstand könne – abgesehen von den\naufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen – lediglich sein, ob der\nRekurrent zu Recht als Abgabepflichtiger (Steuersubjekt) qualifiziert worden\nsei; kein Thema könne derzeit die materiell-rechtliche Problematik des\nSteuerobjektes oder der Abgabehöhe bzw. der rechtsgleichen Behandlung\netc. sein. Die Frage der Abgabepflicht werde auch vom Rekurrenten letztlich\nnicht in Abrede gestellt, nachdem er selbst zugebe, dass er seine im\nLandwirtschaftsbetrieb erzeugten Produkte zu einem grossen Teil selber\nvermarkte. Es handle sich mithin um einen Produktions- und Handelsbetrieb\nim Sinne von Art. 13 lit. d KTFAG, welcher grundsätzlich eine TFA zu\nentrichten habe. Unzutreffend sei sodann der Einwand, dass das KTFAG und\ndie Verordnung dazu verfassungswidrige Bestimmungen aufweisen würden.\nAuch bestehe keine Veranlassung, die Landwirtschaft generell von der\nAbgabepflicht auszunehmen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist die kommunale Verfügung vom 7. September 2004, mit\nwelcher die subjektive Steuerpflicht des Rekurrenten (Abgabepflicht TFA) in\nBestätigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung gleichen\nInhalts vom 3. August 2004 erneut festgestellt worden ist. Praxisgemäss bildet\ndie Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht nur Ausgangspunkt des\nRekursverfahrens, sondern zugleich auch den Rahmen und die Begrenzung\ndes Streitgegenstandes (PVG 1987 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen).\nEntsprechend können aber die vom Rekurrenten aufgeworfenen Fragen der\nmateriell-rechtlichen Problematik des Steuerobjektes (Art. 12 KTFAG), der\nAbgabehöhe (Art. 14 KTFAG), des Bemessungskriteriums der AHV-\nLohnsumme (vgl. dazu VGU A 2003 63) und der behaupteten\nrechtsungleichen Behandlung der übrigen Direktvermarkter nicht Gegenstand\ndes vorliegenden Rekursverfahrens bilden, weshalb diesbezüglich auf den\nRekurs nicht einzutreten ist.\n\n2. a) Nach Art. 44a des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG) kann\ndie Gemeinde zur Förderung des Tourismus eine Kurtaxe und eine\nTourismusförderungsabgabe erheben (Abs. 1). Die Einnahmen dürfen nicht\nzur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden\n(Abs. 2). Vorliegend hat die Rekursgegnerin zusammen mit den übrigen\nGemeinden des Oberen … von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und\ndiese Sondersteuer auf ihrem Hoheitsgebiet eingeführt. Strittig ist vorliegend\nnun, ob die Rekursgegnerin den als Bio-Landwirt tätigen, seine Produkte\ndirekt vermarktenden Rekurrenten als Abgabepflichtigen im Sinne des\nKTFAG qualifizieren durfte.\n\n"}