Auch die Dauer der Ausbildung (3 Jahre) spricht ebenso gegen ihre Auffassung wie der Umstand, dass die Rekurrentin zwischenzeitlich eine eigene Praxis für traditionelle Chinesische Medizin eingerichtet hat. Im Lichte des Gesagten ist daher festzuhalten, dass es den geltend gemachten Auslagen über Fr. 6'456.- - daher an der verlangten engen Beziehung zur bisherigen Berufsausübung fehlt, weshalb sich denn auch die vorinstanzliche Qualifikation als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten als richtig erweist.