39 der Verordnung über die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen) und für welche sie vom zuständigen kantonalen Departement die erforderliche Bewilligung/Bestätigung zur Berufsausübung denn auch erhalten hat. Auch die Dauer der Ausbildung (3 Jahre) spricht ebenso gegen ihre Auffassung wie der Umstand, dass die Rekurrentin zwischenzeitlich eine eigene Praxis für traditionelle Chinesische Medizin eingerichtet hat.