3. Im Lichte des oben Ausgeführten ergibt sich nun ohne weiteres, dass die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten steuerrechtlich als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren sind. Wie sich nämlich den Akten entnehmen lässt, arbeitete die Rekurrentin während Jahren als medizinische Praxisassistentin in ... Parallel dazu begann sie 1998 eine 3- jährige nebenberufliche Ausbildung zur diplomierten Akupunkteurin SBO- TCM, welche sie im Jahre 2001 mit dem Diplom abschloss.