Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse (z.B. erweiterte Informatikkenntnisse, vertiefende Sprachkenntnisse) für die Ausübung des gleichen Berufes (vgl. AGVE 1999, S. 411). Den Weiterbildungskosten im eingangs umschriebenen Sinne gleichgestellt sind Kosten für eine Umschulung, welcher sich eine Steuerpflichtige infolge veränderter Wirtschaftslage oder Invalidität unterziehen muss, um ihr Erwerbseinkommen zu erhalten (Art. 13 VVzStG); dabei werden Beiträge von Dritten (Arbeitgeber, ALV, IV) angerechnet.