3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte die Abweisung des Rekurses. Angefochten sei nur der Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer 2001. In materiell-rechtlicher Hinsicht legte sie unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung noch einmal ausführlich dar, weshalb die streitigen Kosten als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten qualifiziert werden müssten. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.