2. Gegen den Einspracheentscheid für die Kantonssteuer 2001 liess … am 7. September 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 6'456.-- vollständig vom Einkommen abzuziehen (Ziff. 2). Zur Begründung liess sie ausführen, dass die geltend gemachten Kosten weder im Zusammenhang mit einer Grundausbildung noch mit einem Berufswechsel, sondern mit einer Weiterbildung stünden, und daher abzugsberechtigt seien.