Akupunkteurin SBO-TCM als ausserordentliche Kosten und die im Jahre 2001 hierzu angefallenen Kosten als ordentliche Weiterbildungskosten geltend. Die Kantonale Steuerverwaltung anerkannte in der Veranlagungsverfügung 2001 vom 24. Februar 2003 weder den ausserordentlichen noch den ordentlichen Kostenabzug, mit der Begründung, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Weiterbildungskosten, sondern um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten handle.