{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-84_2005-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2c3469afac1039f103f471a83dc8177d7cd84e2bd5101638c18a67fb3ca14b171ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2c3469afac1039f103f471a83dc8177d7cd84e2bd5101638c18a67fb3ca14b171ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_84", "Checksum": "89022b260770913e2c213281606de18e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.01.2005 A 2004 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 18.01.2005 A 2004 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Das Gesagte gilt auch, wenn eine\nAusbildung neben einem bereits ausgeübten Beruf im Hinblick auf einen\nspäteren Berufswechsel absolviert wird (vgl. BGE 113 Ib 117; BGE\n2A.277/2003 publiziert in STR 2004, S. 295 f. und in AJP/PJA 2005, S. 224\nff.; VGU A 04 32). Unter Ausbildung wird daher die Erlernung eines Berufes\noder die Umstellung bzw. die Umschulung auf einen anderen Beruf\nverstanden. Ausbildung liegt somit - abgesehen von der Vorbereitung auf\neinen Erstberuf - immer dann vor, wenn eine Berufstätige einen eigentlichen\nBerufswechsel vollzieht oder einen Zweitberuf erlernt.\n\nd) Weil einem Aufstieg im angestammten Beruf regelmässig auch\nWeiterbildungscharakter zukommt, ist die Abgrenzung zwischen Ausbildung\nund Weiterbildung im Einzelfall schwierig (vgl. die in der Zeitschrift für\nInternationales und Schweizerisches Steuerrecht [zsis] vom 30. Juni 2004\nanhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung vorgenommene\nAbgrenzung von Aus- und Weiterbildung). Ausschlaggebendes Kriterium für\ndie Abgrenzung zwischen Berufsaufstiegs- und Ausbildungskosten ist in der\nPraxis die Frage, ob die Steuerpflichtige mit der Ausbildung eine berufliche\nVeränderung anstrebt, bei der sie immer noch zur Hauptsache die\nursprünglich erworbenen Kenntnisse einsetzen kann, oder ob die\nVeränderung dazu führt, dass sie anschliessend hauptsächlich die neu\nerworbenen Kenntnisse benötigt. Beabsichtigt eine Steuerpflichtige, in einen\nBeruf zu wechseln, der mehrheitlich die neuerworbenen Kenntnisse und nicht\nresp. nur zu einem Teil die bisherige Ausbildung voraussetzt, so handelt es\nsich nicht um Weiterbildungs- sondern um Ausbildungskosten. Stellen die neu\nerworbenen Kenntnisse demgegenüber lediglich eine Ergänzung und\nErweiterung der bisherigen Kenntnisse dar, ist von einer Weiterbildung\nauszugehen. Ein Indiz für die Abgrenzung kann in der Dauer der besuchten\nFortbildung liegen.\n\ne) Für die Anerkennung von Weiterbildungskosten wird somit verlangt, dass eine\nbesonders enge Beziehung zwischen der Art, dem Grund und dem Zweck\ndieser Auslagen zur bisherigen Berufsausübung nachgewiesen wird und die\nNatur der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit dadurch nicht grundlegend\nverändert wird (ASA 58 [Nr. 6-7/1990] S. 308 ff; StE 1999, B 22.3, Nr. 68).\nTreffen die oben umschriebenen Voraussetzungen nicht zu, sind die\nentsprechenden Kosten steuerlich als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten\nzu qualifizieren.\n\n3. Im Lichte des oben Ausgeführten ergibt sich nun ohne weiteres, dass die von\nder Rekurrentin geltend gemachten Kosten steuerrechtlich als nicht\nabzugsfähige Ausbildungskosten zu qualifizieren sind. Wie sich nämlich den\nAkten entnehmen lässt, arbeitete die Rekurrentin während Jahren als\nmedizinische Praxisassistentin in ... Parallel dazu begann sie 1998 eine 3-\njährige nebenberufliche Ausbildung zur diplomierten Akupunkteurin SBO-\nTCM, welche sie im Jahre 2001 mit dem Diplom abschloss. Durch diese\nAusbildung, mit welcher ihr vertiefte Kenntnisse in der traditionellen\nChinesischen Medizin (so u.a. in der Kräuterheilkunde, der Akupunktur, im Qi\nGong, in der Akupressur) vermittelt wurden, erwarb die Rekurrentin erstmals\ndie notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des angestrebten\nBerufes. Bei dieser Ausbildung handelt es sich insgesamt betrachtet um eine\n(neue) selbständige Grundausbildung, die in keinem direkten und engen\nZusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit als medizinische\nPraxisassistentin steht. Angesichts der unterschiedlichen Betätigungsfelder\nist offenkundig, dass sie die Ausbildung nicht auf sich genommen hat, um in\nihrem angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den\nsteigenden oder neuen Anforderungen in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld zu\ngenügen. Mit der neuen Ausbildung hat die Rekurrentin neue und wesentlich\nvon der bisherigen Berufstätigkeit abweichende Kenntnisse erworben, mit\nwelchen sie Behandlungen durchführen kann, zu deren Durchführung sie mit\nihrer bisherigen Ausbildung allein gar nicht befugt gewesen wäre (vgl. Art. 39\nder Verordnung über die Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen) und\nfür welche sie vom zuständigen kantonalen Departement die erforderliche\nBewilligung/Bestätigung zur Berufsausübung denn auch erhalten hat. Auch\ndie Dauer der Ausbildung (3 Jahre) spricht ebenso gegen ihre Auffassung wie\nder Umstand, dass die Rekurrentin zwischenzeitlich eine eigene Praxis für\ntraditionelle Chinesische Medizin eingerichtet hat. Im Lichte des Gesagten ist\ndaher festzuhalten, dass es den geltend gemachten Auslagen über Fr. 6'456.-\n- daher an der verlangten engen Beziehung zur bisherigen Berufsausübung\nfehlt, weshalb sich denn auch die vorinstanzliche Qualifikation als nicht\nabzugsfähige Ausbildungskosten als richtig erweist. Der Einspracheentscheid\ngegen die Kantonssteuer 2001 sowie die ihm zugrunde liegende\nVeranlagungsverfügung sind entsprechend zu schützen und der Rekurs ist\nabzuweisen.\n\n"}