11 Abs. 3 des Unterhaltsregelementes ist demnach die Anwendung zu versagen. Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Beitragserhebung unrechtmässig erfolgte und demnach in Gutheissung des Rekurses aufzuheben ist. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, die überdies den anwaltlich vertretenen Rekurrenten angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung werden aufgehoben.