So erlässt die Genossenschaftsversammlung auf Antrag des Vorstandes die Grundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die Schätzungskommission schliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10, 14 und 15 VVzMelG). Für eine Nacherhebung von Kostenbeiträgen etwa aufgrund veränderter Verhältnisse nach Auflösung der Meliorationsgenossenschaft und Übernahme der Werke durch die Gemeinde besteht in der Meliorationsgesetzgebung dagegen keine gesetzliche Grundlage.