Solche Beiträge können nun aber ausschliesslich gestützt auf Art. 33 MelG im Rahmen des Meliorationsverfahrens durch Verfügung der Genossenschaftsorgane erhoben werden. So erlässt die Genossenschaftsversammlung auf Antrag des Vorstandes die Grundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die Schätzungskommission schliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10, 14 und 15 VVzMelG).