Die gesamten von den Grundeigentümern pro Jahr zu entrichtenden Unterhaltskosten betragen ca. Fr. 12'000.--. Der von der Gemeinde als Gebühr veranlagte Beitrag hat somit mit den Kosten für den laufenden Unterhalt der Meliorationswerke nichts zu tun, sondern ist vielmehr als Vorzugslast und damit als Beitrag an die Erstellungskosten der Meliorationswerke zu qualifizieren. Solche Beiträge können nun aber ausschliesslich gestützt auf Art. 33 MelG im Rahmen des Meliorationsverfahrens durch Verfügung der Genossenschaftsorgane erhoben werden.